Förderungen auf den Punkt gebracht

Novelliertes GEG & BEG – Was ist neu ab 01. Januar 2024?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung von Gebäuden. Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten Sie Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen.

Auf einen Blick – Was ist neu?

Ein Heizungstausch wird mit bis zu 70 % der Kosten bezuschusst, wenn die Grundförderung (30 %) und verschiedene Boni kombiniert werden.

  • 30 % Grundförderung bei Umstieg auf klimafreundliche Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien (Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasseheizung, Brennstoffzellenheizung und weitere EE-Heizungen)
  • Max. 70 % Förderhöchstsatz: Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren.
  • 20 % Klimageschwindigkeitsbonus gibt es, wenn die noch funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder die mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung durch eine klimafreundliche Heizung ersetzt wird.

NEU! Die BEG-Anträge dürfen erst nach Beauftragung der Umbaumaßnahmen gestellt werden.

Auch wenn das Gesetz jetzt schon gilt, können Förderungen voraussichtlich erst ab dem 27. Februar 2024 bei der KfW-Bank gestellt werden. So ist es zumindest für Privathaushalte vorgesehen. Für Mehrfamilienhäuser sowie für Vermieter, Kommunen und Unternehmen ist die zeitliche Staffelung der Antragstellung noch nicht bekannt (Stand 02.01.2024).

KFW und BAFA – Wer fördert was?

Förderanträge für neue Heizungen werden bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) gestellt. Die KfW vergibt Zuschüsse und Kredite. Das BAFA wickelt weiterhin alle Anträge ab für Effizienzmaßnahmen (EM) zur Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Heizungsoptimierung sowie Errichtung, Umbau und Erweitern der Gebäudenetze.

Seit Juli 2021 gibt es die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), welche aus vier Teilen besteht (siehe auch Seite 2):

  • BEG WG Wohngebäude (Sanierung im Bestand)
  • BEG NWG Nichtwohngebäude (Sanierung im Bestand)
  • BEG EM Einzelmaßnahmen (Sanierung im Bestand)
  • BEG KFN Klimafreundlicher Neubau (wird derzeit nicht gefördert, soll aber noch in 2024 kommen)

Das BEG ersetzt die bisherigen Förderprogramme KfW-Programm 153 Energieeffizient Bauen und KfW-Programm 151/152 – 430 Energieeffizient Sanieren. Das BEG hat strengere Auflagen als bisher und gilt für Neubauten
nach dem EH 40 Standard. EH 40 bedeutet, dass ein nach diesem Standard gebautes Gebäude nur 40 % der Energie verbraucht, die ein Referenzhaus benötigt. Dies umfasst Häuser der Effizienzstandards EH 40 und EH 40 NH (Nachhaltigkeitsklasse). Für die sogenannten Energieeffizienzklassen gilt: Je kleiner die Zahl, desto energieeffizienter ist ein Gebäude. Generell wird die Förderung von Neubauten zugunsten der von Altbausanierung eingeschränkt, da alte unsanierte Gebäude einen Großteil des allgemeinen Energieverbrauchs ausmachen.

Was ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude ist ein Zusammenschluss aus einzelnen Förderprogrammen. Wichtig: die 3 Säulen BEG Einzelmaßnahmen, BEG Wohngebäude und BEG Nichtwohngebäude betreffen die Sanierung. Die 4. Säule BEG Klimafreundlicher Neubau bezuschusst nur den Neubau.

BEG Einzelmassnahmen

Werden an bestehenden Gebäuden einzelne Maßnahmen für eine Verbesserung der Energieeffizienz umgesetzt, kann man die BEG EM bei der BAFA beantragen.

BEG Wohngebäude

Die BEG Förderung für Wohngebäude gibt es, wenn eine Bestandsimmobilie nach den energetischen Anforderungen der BEG umgebaut wird, bis zu 45 % der förderfähigen Kosten, abhängig von der Effizienzhaus-Klasse. Die Förderung wird bei der KfW beantragt. Gefördert werden Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime. Wird eine Bestandsimmobilie derart saniert, dass Sie am Ende den Effizienzhausstandard 40 EE erreicht, beträgt der Fördersatz 25 %. Zusätzlich erfüllen Sie die Kriterien für das „Worst Performing Buildung*“ sowie eine serielle Sanierung*. Damit ergibt sich ein Bonus von zusätzlich 20 %. Die BEG Wohngebäude Förderung erhalten Sie als Tilgungszuschuss, wenn Sie einen zinsgünstigen Kredit beantragen.

BEG Nichtwohngebäude

Gilt für Gebäude, deren Wohnfläche kleiner als 50 % ist. Fördersatz: max. 10 Millionen Euro. Den Kredit kann man bei der KfW beantragen. Die Maßnahmen, mit denen bei der Sanierung von Gebäuden eine Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird, werden in der BEG NWG gefördert. Diese gilt für alle Nichtwohngebäude, Gewerbegebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser.

Effizienzhaus-Klassen
Fördersätze

Effizienzgebäude-Stufen in der Sanierung von bestehenden Gebäuden
Bei Erreichen der Klassifizierung EE und NH erhöht sich der Fördersatz um 5 %.

BEG Klimafreundlicher Neubau (KFN)

Standard für die Neubauförderung ist das Effizienzhaus 40. Gefördert werden Neubau oder Ersterwerb eines neuen Gebäudes sowie die notwendigen technischen Anlagen, die Fachplanung und Baubegleitung. Die Förderungen werden von der KfW vergeben. Hinweis: Aufgrund ausgeschöpfter Mittel gibt es die Förderungen seit 14.12.2023 nicht mehr. Der Zeitpunkt
für Wiederaufnahme des Förderprogrammes steht noch nicht fest, soll aber in 2024 kommen.

Energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen für alle Maßnahmen:

Die Serviceleistungen eines Energie-Effizienz-Experten (EEE) können mit 50 % der förderfähigen Kosten bezuschusst werden.

Wer kann einen Antrag stellen?
    • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
    • Freiberuflich Tätige
    • Kommunen
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
    • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmer und kommunaler Unternehmen
    • Sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
    • Investoren
Was gilt?

Breiteres Angebot:

  • Materialkosten bei Eigenleistungen werden gefördert.
  • Bei Heizungsdefekt werden für provisorische Zwischenlösungen die Mietkosten gefördert, wenn innerhalb eines Jahres nach Antragstellung ein förderfähiger Netzanschluss erfolgt oder eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut wird.
  • Verlängerung des maximalen Bewilligungszeitraums

Fokus auf Sanierungen:

  • Für die Sanierung eines WPB (Worst Performing Building: Gebäude, das zu den schlechtesten 25 % der Gebäude in Deutschland gehört, bezogen auf den energetischen Sanierungszustand) zu einem Effizienzhaus oder einem Effizienzgebäude gibt es einen Extra-(Tilgungs-)Zuschuss von 10 %.
  • Bonus für serielles Sanieren von 15 % bei Sanierung auf EH 55 oder EH 40 Standard (Serielles Sanieren: Verwendung vorgefertigter Bauelemente, zum Beispiel für Fassade oder Dach). Gut zu wissen: Den Bonus für die serielle Sanierung können Sie zusätzlich mit der Erneuerbare-Energien- Klasse, der Nachhaltigkeits-Klasse und dem Worst-Performing-Building-Bonus kombinieren. Sollten Sie die Boni „Worst Performing Building“ und „Serielle Sanierung“ kombinieren, werden diese in Summe auf eine Förderung von 20 % begrenzt.
  • Einführung der NH-Klasse (Nachhaltigkeit) für die Sanierung von Wohngebäuden

Erhöhung verschiedener Effizienzanforderungen:

  • Bei einer Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizungen muss das zu versorgende Gebäude nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.

Wärmepumpen (WP):

  • Bonus von 5 %-Punkten für WP mit natürlichem Kältemittel
  • Ab 1. Januar 2028 werden nur noch WP mit natürlichem Kältemittel gefördert.
  • Der Bonus für saubere Biomasse für Biomasseheizungen wird gestrichen.
  • Anforderung eines jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrades (ETAs) für Biomasseheizungen von 81 % ab 1. Januar 2023.
  • Biomasseheizungen müssen mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe kombiniert werden.
  • Ab 1. Januar 2024: Absenkung der Grenzwerte für Geräuschemissionen des Außengeräts von Luft-Wasser-Wärmepumpen
  • Ab 1. Januar 2024: Steigerung der Anforderung an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs). Zudem werden Wärmepumpen in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert.
  • Ab 1. Januar 2025: Wärmepumpen müssen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden.

Errichtung von Gebäudenetzen:

  • Mindestanteil von 65 % EE und/oder unvermeidbarer Abwärme
  • Fossile Brennstoffe/Gas sind nicht mehr förderfähig.
  • Biomasseanlagen in Gebäudenetzen sind nur bivalent (in Kombination mit einer zweiten Heizung) in Zusammenhang mit anderen EE förderfähig, deren Wärmemengen-Anteil mindestens 25 % beträgt.
  • Fördersätze für die Errichtung/Erweiterung/Umbau von Gebäudenetzen werden nach dem Anteil der Biomasse differenziert (Details siehe Richtlinien).
  • Für die Förderung von Errichtung/Erweiterung/Umbau von Gebäudenetzen hat die Antragstellung durch/mit Energieeffizienz-Experten zu erfolgen.
  • Die Anforderungen zur Förderung eines Wärmenetzanschlusses (PEF/EE-Anteil) werden aufgehoben.

Biomasseheizungen:

  • Der zulässige Feinstaubausstoß wird ab 1. Januar 2023 reduziert auf 2,5 mg/m³

Quellen:

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